Steuern, Gebühren, Beiträge
Sachbearbeiter: Frau Klein, Zimmer 3, Tel.: 08052/95109-15, E-Mail: klein@gemeinde-aschau.de
Das Verfahren kann nur angewendet werden bei Kraftfahrzeugen, die im Landkreis Rosenheim zugelassen sind.
Bei einer Außerbetriebsetzung sind Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief und die amtlichen Kennzeichen bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und die amtlichen Kennzeichen vorzulegen. Ist das Fahrzeug nicht auf den Abmeldenden zugelassen, ist eine Vollmacht des Halters erforderlich. Für die Außerbetriebsetzung fallen Gebühren von 11,10 € an.
Dabei wird das Kennzeichen vom Landratsamt Rosenheim längstens 12 Monate für eine Wiederzulassung kostenfrei reserviert.
Können die vorgeschriebenen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt werden, ist ausnahmslos die Zulassungsstelle aufzusuchen.
Sachbearbeiterin: Frau Lindner, Zimmer 6, Tel. 08052/95109-19, E-Mail: steueramt@gemeinde-aschau.de
Die Abwasserabgabe wird nur erhoben, wenn kein Kanalanschluss vorhanden ist und der Gemeinde außerdem keine Rechnung einer anerkannten Firma über die Entleerung der Grube vorliegt.
pro gemeldete Person im Jahr (Stichtag: 01. Juli des Vorjahres) 17,90 €
Die vollständige Satzung finden Sie unter der Rubrik Satzungen.
Sachbearbeiterin: Frau Lindner, Zimmer 6, Tel. 08052/95109-19, E-Mail: steueramt@gemeinde-aschau.de.
Zuständig für die Abrechnung des jährlichen Verbrauches. Der Abrechnungszeitraum lt. gültiger Satzung ist vom 01. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Der Preis pro Kubikmeter Abwasser (dieser wird mit dem abgelesenen Wasserverbrauch analog abgerechnet) beträgt 1,64 €. Zu diesem Kubikmeterpreis wird eine Grundgebühr berechnet. Die Grundgebühr richtet sich nach der Größe des Hauptwasserzählers und beträgt für Wasserzähler (WZ):
Qn 2,5 oder Q3 4 90,00 € pro Jahr
Qn 6 oder Q3 10 180,00 € pro Jahr
Qn 10 oder Q3 16 360,00 € pro Jahr
Qn 15 oder Q3 25 540,00 € pro Jahr
über Qn 15 oder Q3 25 720,00 € pro Jahr
Sachbearbeiterin: Frau Oberhuber, Zimmer 7, Tel. 08052/95109-13, E-Mail: steueramt@gemeinde-aschau.de
Voraussetzungen für die Erhebung
Die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages setzt nach Art. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) den Erlaß einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung (FBS) voraus. In der Gemeinde Aschau i.Chiemgau wird der Fremdenverkehrsbeitrag nach der Satzung über die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages in der derzeit gültigen Fassung erhoben (am 01.01.2016 ist eine neue Satzung in Kraft getreten, bitte beachten Sie die Änderungen). Hebeberechtigt sind nur Gemeinden, in denen die Zahl der jährlichen Fremdübernachtungen regelmäßig das siebenfache der Einwohnerzahlen übersteigt.
Beitragspflichtig
Der Fremdenverkehrsbeitrag wird von allen selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet ein mittelbarer oder unmittelbarer Vorteil entsteht, erhoben.
Beitragssatz
Mit dem Beitrag wird der Vorteil abgegolten, der dem Beitragsschuldner innerhalb eines Kalenderjahres durch den Fremdenverkehr entsteht. Zur Bestimmung des Vorteiles dienen der einkommen- oder körperschaftssteuerpflichtige Gewinn und der steuerbare Umsatz. Die Beitragsschuld wird auf der Grundlage des Gewinnes bestimmt, solange sich nicht auf Grundlage des steuerbaren Umsatzes ein höherer Betrag ergibt.
Der Beitrag nach dem Gewinn errechnet sich, indem der Gewinn mit dem Vorteilssatz und dem Beitragssatz multipliziert wird. Der Beitragssatz beträgt derzeit 8 %. Der Beitrag nach dem Umsatz errechnet sich, indem der steuerbare Umsatz mit dem Vorteilssatz und mit dem Mindestbeitragssatz multipliziert wird. Der Mindestbeitragssatz beträgt bei einem - durch Schätzung zu ermittelnden - branchendurchschnittlichen Anteil des Gewinns am Umsatz von:
0 - 5 v. H. 0,100 v. H.
über 5 - 10 v. H. 0,300 v. H.
über 10 - 15 v. H. 0,500 v. H.
über 15 - 20 v. H. 0,700 v. H.
über 20 v. H. 1,000 v. H.
Der Beitragsschuldner hat am 15. März jeden Jahres eine Vorauszahlung zu entrichten.
Verwendung des Beitragsaufkommens
Der Fremdenverkehrsbeitrag wird zur Förderung des Fremdenverkehrs (durch Werbung, Prospekte, Fremdenverkehrsamt, usw.), aber auch zur Unterhaltung von Einrichtungen (z.B. Wanderwege, Langlaufloipen), die den Gästen und damit mittelbar dem Fremdenverkehr zugute kommen, verwendet.
Sachbearbeiter: Frau Klein, Zimmer 3, Tel.: 08052/95109-15, E-Mail: klein@gemeinde-aschau.de
Die Grabgebühren betragen bei erstmaligem Erwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechts einer Grabstätte:
Familien-Eck-Grab oder erweiterte Familiengräber (max. 4 Bestattungen) 102,00 €/jährlich
Familiengrab als Wandgrab (max. 4 Bestattungen) 61,00 €/jährlich
Familiengrab als Sockelgrab (max. 4 Bestattungen) 61,00 €/jährlich
sonstiges Familiengrab (max. 4 Bestattungen) 51,00 €/jährlich
Einzelgrab mit Tieferlegung (max. 2 Bestattungen) 31,00 €/jährlich
Urnengrab (max. 2 Bestattungen 31,00 €/jährlich
Urnennische (max. 2 Urnen) 26,00 €/jährlich
Urnensammelgrab 51,00 €/jährlich
Sachbearbeiter: Frau Klein, Zimmer 3, Tel.: 08052/95109-15, E-Mail: klein@gemeinde-aschau.de
Betreuung der Trauerhalle:
Annahme des/der Verstorbenen oder der Urne und Verbringen in den Aufbahrungsraum 69,00 €
Öffnen und Schließen zur persönlichen Abschiednahme 84,00 €
Schließdienst für Anlieferung von Blumen 52,00 €
Betreuung der Trauerhalle über die gesamte Aufbahrungszeit 101,00 €
Betreuung der Trauerhalle am Bestattungstag 69,00 €
Endreinigung der Trauerhalle nach erfolgter Bestattung 69,00 €
Durchführung der Bestattung
Leitung der Bestattung/Aussegnung 69,00 €
Trägerdienst bei Sarg, Urnen, Kinder- u. Frühchenbestattung pro Person 31,00 €
Anfahrt der Träger 20,00 €
Blumen und Kränze - Transport und Auflegen 35,00 €
Zuschlag für Dienstleistungen an Samstagen nur Vormittag 82,00 €
Öffnen von Gräbern
Öffnen eines Erdgrabes 303,00 €
Zuschlag für Tieferlegung 93,00 €
Zuschlag für Fachgerechten Grabverbau 96,00 €
Zuschlag für Kompressoreinsatz pro Stunde 45,00 €
Zuschlag für Abfahrten von überschüssigem Erdreich 101,00 €
Grabhügel abtragen und Nachbareinfassung anheben 155,00 €
Zuschlag für Schneeräumen pro Mann und Stunde 52,00 €
Zuschlag für Grabsteinabbau 600,00 €
Schließen von Gräbern
Schließen eines Erdgrabes 75,00 €
Öffnen und Schließen von Kindergräbern
Öffnen u. Schließen Erdgrab für Kinder bis zum 15. LJ 185,00 €
Öffnen u. Schließen Erdgrab für Kinder bis zum 10. LJ 245,00 €
Öffnen u. Schließen Erdgrab für Föten/Fehlgeburten/Totgeburten 145,00 €
Öffnen und Schließen eines Urnengrabes
Ausheben eines Grabes 120,00 €
Öffnen und Schließen einer Urnennische
Öffnen der Nische mit Trauerfeier 98,00 €
Öffnen der Nische ohne Angehörige und ohne Trauerfeier 65,00 €
Urnenbeisetzung im anonymen Urnengrab 399,00 €
Exhumierung und Umbettung
Exhumierung einer Leiche während der Ruhezeit 344,00 €
Exhumierung von Kindern unter 10 Jahren während der Ruhezeit 208,00 €
Umbettung von sterblichen Überresten nach Ablauf der Ruhezeit 180,00 €
Umbettung einer Urne aus dem Erdgrab 132,00 €
Umbettung einer Urne aus einer Urnennische oder Postversand 165,00 €
Freiräumen eines Urnenwandgrabes 96,00 €
Zuschlag für weitere Urnen im Urnenerdgrab 70,00 €
Zuschlag für weitere Urnen in der Urnennische 45,00 €
Regiearbeiten
Stundenlohn pro Person 52,00 €
Leichenhausgebühr für die Aufbewahrung einer Leiche/Urne
je angefangenen Tag 20,00 €
mindestens jedoch 60,00 €
maximale Leichenhausgebühr 100,00 €
Urnen - Pauschalgebühr 25,00 €
Personalkosten
Wenn ein gemeindlicher Mitarbeiter für den Bestattungsablauf eingesetzt werden muss, werden die Arbeits- und Maschinenkosten nach dem tatsächlichen Anfall in Rechnung gestellt.
Sachbearbeiter: Frau Klein, Zimmer 3, Tel.: 08052/95109-15, E-Mail: klein@gemeinde-aschau.de
Verwaltungsgebühren
für die Organisation einer Bestattung 25,00 €
Ausstellung einer Graburkunde (Verleihung des Nutzungsrechts) 5,00 €
Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts 5,00 €
Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung eines Grabdenkmals 10,00 €
Nutzungsgebühren
Lautsprechereinsatz - Pauschale 25,00 €
Auslagen der Gemeinde sind zum Selbstkostenpreis zu vergüten
Sachbearbeiterin: Frau Lindner, Zimmer 6, Tel. 08052/95109-19, E-Mail: steueramt@gemeinde-aschau.de.
Zuständig für die Veranlagung von Gewerbesteuermeßbetragsbescheiden des Finanzamtes. Der Meßbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde (ab dem Veranlagungsjahr 2015 350 %; vorher 300 %) multipliziert. Daraus errechnet sich die an die Gemeinde zu zahlende Gewerbesteuer.
Sachbearbeiterin: Frau Lindner, Zimmer 6, Tel. 08052/95109-19, E-Mail: steueramt@gemeinde-aschau.de.
Zuständig für die Veranlagung von Grundsteuermeßbetragsbescheiden des Finanzamtes. Der Meßbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde (ab dem Veranlagungsjahr 2015 360%, vorher 320 %) multipliziert. Daraus errechnet sich die an die Gemeinde zu zahlende Grundsteuer A (für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke) oder Grundsteuer B (für sonstige Grundstücke).
Sachbearbeiterin: Frau Oberhuber, Zimmer 3, Tel. 08052/95109-13, E-Mail: steueramt@gemeidne-aschau.de
Maßgebend für die Erhebung der Hundesteuer ist die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in der derzeit gültigen Fassung, die Sie unter der Rubrik Satzungen finden.
Steuertatbestand
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe der Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
Steuersatz
Die Steuer beträgt:
- für den ersten Hund 50,00 € jährlich
- für den zweiten Hund 70,00 € jährlich
- für jeden weiteren Hund 100,00 € jährlich
- für jeden Kampfhund 800,00 € jährlich
Die Steuerpflicht entfällt, wenn die Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
Der steuerpflichtige Hundehalter soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder wenn der Hundehalter aus der Gemeinde weggezogen ist.
Steuerermäßigung
Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
- Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist.
- Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit Erfolg abgelegt haben.
Steuerbefreiung
Steuerfrei ist das Halten von:
- Hunden zu Erwerbszwecken,
- Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
- Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
- Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
- Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
- Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
- Hunden in Tierhandlungen,
- Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
- Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,
- Hunden, die aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannt und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl stammen und vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen wurden; die Steuerbefreiung wird hier für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.
Sachbearbeiterin: Frau Lindner, Zimmer 6, Tel. 08052/95109-19, E-Mail: steueramt@gemeinde-aschau.de.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Kindertagesstätte Spatzennest oder unseren Kinderhort Villa Kunterbunt.
Die vollständigen Gebührensatzungen finden Sie unter der Rubrik Satzungen.
Sachbearbeiterin: Frau Volkelt, Tourist Info Aschau i.Ch., Tel. 08052/9049-42, E-Mail: andrea.volkelt(at)aschau.de.
Von Personen, die sich zu Kur- und Erholungszwecken in ihrer zweiten oder weiteren Wohnung in der Gemeinde aufhalten, wird ein pauschaler Kurbeitrag pro Person im Jahr entsprechend dem jeweiligen Kurbezirk berechnet.
Der jährliche Pauschale Kurbeitrag beträgt im Kurbezirk: | I | II | III |
für Personen vom 7. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres: | 51,00 € | 45,00 € | 39,00 € |
für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben: | 60,00 € | 51,00 € | 45,00 € |
Kurbezirk I: Umfasst das Gemeindegebiet der Gemeinde Aschau i.Chiemgau, außer die in Kur-bezirk II und III aufgeführten Gemeindeteile.
Kurbezirk II: Aschach, Attich, Außerkoy, Außerwald, Berg, Einfang, Göttersberg, Grattenbach, Grenzhub, Hainbach, Huben, Innerwald, Sachrang, Schoßrinn, Schwarzenstein, Seehaus, Spöck, Stein und Weiher.
Kurbezirk III: Bergseite Ost (Aschau i.Chiemgau, Gemeindeteil Sachrang), Bergseite West (Aschau i.Chiemgau, Gemeindeteil Sachrang), Hintergschwendt, Mitterleiten, Reichenau, Ried, Schweibern, Staffelstein und Vordergschwendt.
Die vollständige Kurbeitragssatzung finden Sie unter der Rubrik Satzungen.
Tourist Info Aschau im Chiemgau, Kampenwandstr. 38, Tel. 08052/90490, E-Mail: info(at)aschau.de.
Kurbeitrag Vermietung:
Maßgebend ist die Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages in der derzeit gültigen Fassung, die Sie unter der Rubrik Satzungen finden. Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Der An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Aufenthaltstag.
Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag:
Kurbezirk | I | II | III |
für Personen vom 7. bis zur Voll- endung des 16. Lebensjahres | 1,30 € | 1,15 € | 1,00 € |
für Personen, die das 16. Lebens- jahr vollendet haben | 1,50 € | 1,30 € | 1,15 € |
Kurzbezirk I: Umfasst das Gemeindegebiet der Gemeinde Aschau i.Chiemgau, außer die in Kurbezirk II und III aufgeführten Gemeindeteile.
Kurzbezirk II: Aschach, Attich, Außerkoy, Außerwald, Berg, Einfang, Göttersberg, Grattenbach, Grenzhub, Hainbach, Huben, Innerwald, Sachrang, Schoßrinn, Schwarzenstein, Seehaus, Spöck, Stein und Weiher.
Kurbezirk III: Bergseite Ost (Aschau i.Chiemgau), Bergseite Ost (Gemeindeteil Sachrang), Bergseite West (Aschau i.Chiemgau), Bergseite West (Gemeindeteil Sachrang), Hintergschwendt, Mitterleiten, Reichenau, Ried, Schweibern, Staffelstein und Vordergschwendt.
Privater Fremdenverkehrsbeitrag:
Mit dem monatlichen Kurbeitragsbescheid von der Tourist Info wird ein privater Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 0,25 € pro Übernachtung und Gast erhoben. Bei einer gewerblichen Vermietung, wird der Fremdenverkehrsbeitrag von der Gemeinde veranlagt, siehe Fremdenverkehrsbeitrag gewerblich.
Die vollständige Fremdenverkehrsbeitragssatzung finden Sie unter der Rubrik Satzungen.
Sachbearbeiterin: Frau Lindner, Zimmer 6, Tel. 08052/95109-19, E-Mail: steueramt@gemeinde-aschau.de.
Standesamt, Zimmer 13, Tel.: 08052/95109-24 oder -22, E-Mail: standesamt@gemeinde-aschau.de.
Zum 01.06.2019 wurden die Gebühren durch die Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses vom 13.04.2019 (GVBl. S. 179) angepasst und teilweise erhöht.
Anmeldung der Eheschließung/Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses/Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe für zwei Deutsche | 55,00 € |
Anmeldung der Eheschließung/Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses/Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe mit Auslandsbeteiligung je Ehegatte zusätzlich |
30,00 € |
Namenserklärung | 30,00 € |
Abschrift aus dem Eheregister, Lebenspartnerschaftsregister, Geburtenregister oder Sterberegister | 12,00 € |
Internationale (mehrsprachige) Urkunde | 12,00 € |
Stammbuch | 21,00 € bis 45,00 € |
Eheschließung, wenn die Anmeldung nicht beim Standesamt Aschau i.Chiemgau war |
40,00 € |
Eheschließung außerhalb der Amtsräume | 100,00 € bis 250,00 € |
Eheschließung außerhalb der Öffnungszeiten zusätzlich | 70,00 € |
Porto und Auslagen, nach Anfall |
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Erteilung einer Bescheinigung über eine Fehlgeburt | 15,00 € |
Kirchenaustritt | 35,00 € |
Bitte beachten Sie, dass die Gebühren bei Amtshandlungen mit großem Verwaltungsaufwand von den hier aufgeführten Gebühren abweichen können.
Sachbearbeiterin: Frau Lindner, Zimmer 6, Tel. 08052/95109-19, E-Mail: steueramt@gemeinde-aschau.de.
Zuständig für die Abrechnung des jährlichen Verbrauches. Die aktuellen Gebühren und Beiträge können Sie hier nachlesen.
Sachbearbeiterin: Frau Sailer, Zimmer 7, Tel. 08052/95109-16, E-Mail: steueramt@gemeinde-aschau.de.
Die Gemeinde Aschau i.Chiemgau erhebt eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG.
Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Gemeinde Aschau i.Chiemgau, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. Als Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Die vollständige Zweitwohnungssteuersatzung finden Sie unter der Rubrik Satzungen.